Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Sicherheitsgewerbe (gültig ab 1. März 2022)
1. Geltungsbereich
(1) Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen des Auftraggebers mit dem Sicherheitsunternehmen (im Folgenden: Unternehmen).
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Unternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als das Unternehmen ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn das Unternehmen in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die ihm übertragene Tätigkeit vorbehaltlos ausführt.
2. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO) ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann als Interventionsdienst, Revierdienst, Objektschutzdienst, Werkschutzdienst oder sonstige Sicherheitsdienstleistungen ausgeübt werden.
(2) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (in der Regel keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung – AÜG), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge – bei dem beauftragten Sicherheitsunternehmen.
(3) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen, arbeitsrechtlichen, tarifvertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
3. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die Begehungsvorschrift / der Alarmplan maßgebend. Sie / er enthält, den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend, die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen.
Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift / des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.
4. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer 11. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die
Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
5. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform der Betriebsleitung des Unternehmens mitzuteilen. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, Beanstandungen unverzüglich anzuzeigen, führt
jedoch nicht zum Verlust von Ansprüchen des Auftraggebers.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in Textform nicht in angemessener Zeit – spätestens innerhalb von sieben Werktagen – für Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
6. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – ein Jahr. Ist der Auftraggeber Unternehmer und wird der Vertrag nicht bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag jeweils um
ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres Jahr usw.
(2) Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein Kündigungsrecht.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher und wird der Vertrag nicht bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so verlängert sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit. Der Verbraucher kann das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündigen.
7. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34a GewO besitzen und zuverlässig sind.
8. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen, Pandemien und anderen Fällen höherer Gewalt kann das Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
9. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu
einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
10. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
11. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei
vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Sicherheitsgewerbe (gültig ab 1. März 2022)
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen
der Absätze 1 bis 2 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
12. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, nachdem der Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb
dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadensverlauf und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
13. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen. Die Höhen der
Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 3. Mai 2019
(BGBl. I S. 692).
14. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung. Diese Einschränkung des Aufrechnungsrechts gilt nicht, wenn die zur Aufrechnung gestellte Geldforderung aus einem Anspruch erwächst, dessentwegen der Auftraggeber auch zurückbehalten könnte oder hätte zurückbehalten können.
15. Preisänderung
(1) Im Falle der Veränderung / Neueinführung von gesetzlichen Steuern, Abgaben, Versicherungsprämien, Kfz-Betriebskosten, Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn-, Mantel- oder sonstiger Tarifverträge, die zu einer Erhöhung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, ist das Unternehmen berechtigt, das Entgelt um den Betrag in
gleicher Weise zu verändern, um den sich durch die Veränderung der Lohnkosten, Lohnnebenkosten und sonstigen o. g. Kosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert hat, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Bei der Preiserhöhung ist anzugeben, welche Kostenfaktoren in welchem Umfang gestiegen sind und welche Bedeutung diese Kostensteigerung für die Kostenkalkulation hat. Kostenerhöhungen bei einzelnen Kostenbestandteilen können nur so weit weitergegeben werden, wie sie nicht durch Preissenkungen bei anderen Kostenbestandteilen aufgewogen werden. Die Preiserhöhung tritt zum Beginn des Monats in Kraft, wenn sie dem Auftraggeber bis zum dritten Werktag des vorausgegangenen Monats unter Offenlegung der Kostenkalkulation und Nachweis der geänderten Kostenfaktoren bekannt gegeben wurde.
(2) Dem Auftraggeber steht im Fall der Veränderung von Kostenfaktoren, die zu einer Senkung der Kosten der vereinbarten Leistung führen, entsprechend der Regelung in Absatz 1 ein Anspruch auf Preissenkung zu.
(3) Fordert eine der Parteien eine Preisanpassung, steht der anderen Partei ein Sonderkündigungsrecht mit Frist von zwei Wochen zum Monatsende zu.
16. Vertragsbeginn
Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
17. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
18. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils gültigen
Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. f), Art. 28 Abs. 3 DSGVO (Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO (Informationspflichten).
19. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
20. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz, Wohnort und / oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt; b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des
Mahnverfahrens geltend gemacht werden.
Herausgegeben vom BDSW BUNDESVERBAND DER SICHERHEITSWIRTSCHAFT e. V., Geschäftsstelle: Postfach 12 11, 61282 Bad Homburg, Nachdruck – auch auszugsweise – nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Zustimmung des BDSW.